Im Folgenden finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von iTicket durch Veranstalter.
Präambel Mit der Anmeldung bei der millenium lab GmbH – im Folgenden „iTicket“ genannt – akzeptieren Sie als Veranstalter, Organisator oder Vermittler einer Veranstaltung – im Folgenden “Veranstalter” genannt – die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von iTicket durch Veranstalter – im Folgenden „AGB“ genannt.
iTicket stellt unter verschiedenen Top-Level-Domains sowie unter verschiedenen Subdomains und Aliase dieser Domains – im Folgenden „iTicket-Websites“ genannt – ein internetbasiertes System und Dienste von iTicket Dritten zur Verfügung. Diese AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter und iTicket, unabhängig davon, auf welcher der iTicket-Websites sich der Veranstalter registriert oder einloggt. Das Angebot richtet sich ausschließlich an juristische oder natürliche und volljährige Personen.
1. Vertragsgegenstand
1.1. iTicket bietet Veranstaltern eine internetbasierte Lösung, um Veranstaltungen, Events, Meetings, Partys, Feiern, Konferenzen, Treffen, virtuelle Veranstaltungen und ähnliches – im Folgenden „Veranstaltungen“ genannt – zu organisieren und zu bewerben, Teilnehmer für Veranstaltungen zu registrieren, über die iTicket-Websites Eintrittskarten – im Folgenden „Tickets“ genannt – und ggf. Merchandising-Artikel für eine Veranstaltung an Käufer – im Folgenden „Teilnehmer“ genannt – zu verkaufen und über iTicket abrechnen zu lassen. Im Einzelnen erbringt iTicket für den Veranstalter folgende Leistungen – im Folgenden „iTicket-Service“ genannt:
- Bereitstellung einer internetbasierten Software auf den iTicket-Websites zur Organisation und Vermarktung von Veranstaltungen und zur Vermittlung von Tickets an Teilnehmer und Registrierung von Teilnehmern. Der Veranstalter hat mithilfe der iTicket-Websites die Möglichkeit auf seiner eigenen Website Tickets seiner Veranstaltung online zum Verkauf anzubieten. Teilnehmer können die gewünschten Tickets direkt auf der Event-Website auswählen und kaufen.
- Erstellung von Zwischen- und Endabrechnungen über die Menge und Höhe der Ticketumsätze und sonstiger Umsätze.
- Versand von Tickets in Abhängigkeit von der vom Veranstalter festgelegten Ticket- und Versandart.
- Abrechnung der Veranstaltungen und Einzug der mit dem Verkauf der Tickets und Merchandising-Artikeln jeweils erzielten Erlöse inkl. aller den Teilnehmern von dem Veranstalter in Rechnung gestellten Zusatzgebühren
- Soweit erforderlich, die Rückabwicklung von Ticketkäufen.
1.2. Die vertragliche Bindung in Bezug auf die Veranstaltung und dem Verkauf der Tickets kommt ausschließlich zwischen dem jeweiligen Teilnehmer und dem Veranstalter zustande. iTicket handelt insoweit ausschließlich als gewerblicher Vertreter und somit als Vermittler, der im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Veranstalters handelt. Es ist Pflicht des Veranstalters, Teilnehmer auf ein eventuell bestehendes Widerrufs- bzw. Rückgaberecht hinzuweisen und entsprechend ordnungsgemäß zu belehren.
1.3. Der Veranstalter beauftragt und bevollmächtigt iTicket hiermit, für die Dauer der Laufzeit dieses Vertrages als Vertreter im Namen und für die Rechnung des Veranstalters der Öffentlichkeit die Tickets für die Veranstaltung, die der Veranstalter über die iTicket-Websites organisiert, plant oder in sonstiger Weise darbietet, den Kauf von Tickets zu dieser Veranstaltung über die iTicket-Websites zu vermitteln, den Zahlungsverkehr mit den Teilnehmern bzw. deren jeweiligen Banken bzw. Kreditinstituten abzuwickeln und die Tickets an die Teilnehmer zu versenden.
1.4. Der Veranstalter kann wählen, ob die Tickets den Teilnehmern zugesandt und/oder elektronisch ausgestellt oder ob Teilnehmern entsprechende Wahlmöglichkeiten eingeräumt werden sollen.
1.5. Der Veranstalter erkennt an, dass eine 100%-Verfügbarkeit der iTicket-Websites technisch nicht zu realisieren ist. iTicket bemüht sich jedoch, die iTicket-Websites möglichst konstant verfügbar zu halten. Insbesondere Wartungs-, Sicherheits- oder Kapazitätsbelange, sowie Ereignisse, die nicht im Machtbereich von iTicket stehen (wie z.B. Störungen von öffentlichen Kommunikationsnetzen, Stromausfälle, etc.), können zu kurzzeitigen Störungen oder zur vorübergehenden Einstellung der Dienste auf den iTicket-Websites führen.
2. Ticketpreise und Gebühren
2.1. Der Veranstalter bestimmt den Ticketpreis für die Tickets nach freiem Ermessen.
- 2.2. Die Gebühren der nachfolgenden Ziffern werden immer dem Veranstalter berechnet. Der Veranstalter kann aber wählen, ob die Gebühren der Ziffern 2.3 bis 2.5
an den Teilnehmer zu 100% weitergegeben oder - frei eingestellt oder
- vom Veranstalter zu 100% selbst getragen werden sollen.
2.3. iTicket erhält von dem Veranstalter für die Abrechnung der Zahlungen für Tickets sowie für die Nutzung der iTicket-Websites durch den Veranstalter Gebühren („Ticketing-Gebühr“, im Einzelnen die „Ticketgebühr“ und „Buchungsgebühr“).
2.4. Für die Abwicklung von Zahlungen über Verträge von iTicket fallen zusätzliche Gebühren an (insbesondere die „Zahlungsabwicklungsgebühr“).
2.5. Soweit ein postalischer Versand der Tickets vom Teilnehmer gewählt wurde, erhält iTicket von dem Veranstalter für den Versand von Tickets auf dem Postweg eine „Versandgebühr“.
2.6. iTicket erhält von dem Veranstalter für jedes Ticket, das über die iTicket-Websites an Teilnehmer vermittelt wird, eine „Vermittlungsgebühr“.
2.7. Weitere Gebühren fallen gemäß der jeweils gültigen Preisliste insbesondere für den Verkauf und den Versand von Merchandising-Artikeln, für zusätzliche Produkte und Dienstleistungen und im Fall der Rückabwicklung von vermittelten Ticketkäufen an.
2.8. Gelangt eine Veranstaltung aus Gründen, die nicht iTicket zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so werden die Gebühren für bereits durch iTicket erbrachte Leistungen trotzdem fällig.
2.9. Die Höhe der vorstehend genannten Gebühren bzw. Entgelte ergibt sich aus der “Preisliste iTicket für Veranstalter” und verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Sofern Gebühren für durch iTicket erbrachte Leistungen nicht in der Preisliste aufgeführt sind, sind sie bei Benutzung des jeweiligen Services auf den iTicket-Websites ausgewiesen. Soweit nicht anders angegeben, werden die zuvor genannten Gebühren zuzüglich der jeweils derzeit gültigen Umsatzsteuer berechnet.
3. Änderungen der Veranstaltung
Wird eine Veranstaltung, für die Tickets noch über iTicket vertrieben werden bzw. wurden oder schon verkauft sind, abgesagt oder hinsichtlich Datum, Uhrzeit, Veranstaltungsort oder im Hinblick auf andere wesentliche Faktoren geändert, teilt der Veranstalter unverzüglich nach Kenntniserlangung iTicket die entsprechende Veranstaltungsänderung schriftlich mit.
4. Abrechnung/Auszahlung
4.1. Der Veranstalter kann auswählen, welche von iTicket angebotenen Zahlungsmöglichkeiten (beispielsweise Paypal, SEPA-Lastschrift, Vorkasse etc.) den Teilnehmern zur Verfügung gestellt werden sollen, um die Erlöse durch iTicket einzuziehen. Entsprechend dieser Auswahl des Veranstalters übernimmt iTicket den Einzug der Zahlungen der Teilnehmer für die Tickets und verwaltet das insoweit eingezogene Geld. Der Veranstalter räumt iTicket insoweit eine entsprechende Vollmacht ein.
4.2. Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Beendigung der Veranstaltung erfolgt eine Abrechnung zur Ermittlung der vom Veranstalter an iTicket zu zahlenden Vergütung. Die Zahlung des Veranstalters erfolgt der Art, dass iTicket die durch den Ticketverkauf für den Veranstalter erzielten Einnahmen unter Einbehalt der an sie vom Veranstalter zu zahlenden Vergütungen an diesen auskehrt. Die Überweisung der weiterzuleitenden Beträge erfolgt auf die Bankverbindung, die im Profil des Veranstalters im System der iTicket-Websites hinterlegt ist. Nach Überweisung der Beträge auf diese Bankverbindung ist der Vertrag von Seiten iTicket erfüllt. iTicket behält sich das Recht vor, bei wiederkehrenden Veranstaltungen auch vor dem Stattfinden der Veranstaltung Gelder auszuzahlen. Ein Anspruch hierauf seitens des Veranstalters besteht nicht. Für Rückbuchungsgebühren auf Grund einer fehlerhaft durch den Veranstalter hinterlegten Bankverbindung übernimmt iTicket keine Haftung und behält sich das Recht vor, diese dem Veranstalter weiter zu belasten. Bei Überweisungen an Kontoinhaber außerhalb der EU kann es zu Differenzen aufgrund von möglichen Währungsumrechnungen und Bankgebühren bei den Zahlungseingängen kommen. Diese Differenzen gehen zu Lasten des Veranstalters und sind nicht von iTicket zu tragen.
4.3 iTicket behält sich das Recht vor, bei Abwicklung von Zahlungen über Konten/Verträge des Veranstalters monatliche Abrechnungen zu erstellen.
4.4. Ist die Zahlung durch den Veranstalter in der Weise wie vorstehend unter 4.2 erläutert nicht durchführbar, wird iTicket den Veranstalter entsprechend informieren. In diesem Fall wird der Veranstalter die an iTicket zu zahlende Vergütung nach Rechnungsstellung durch iTicket an diese anweisen.
4.5. Die Parteien stellen klar, dass eine Vergütungspflicht des Veranstalters gegenüber iTicket unabhängig davon besteht, ob die für den Veranstalter gegenüber den Erwerbern der Tickets abgerechneten Umsätze, z.B. aufgrund von Rückbuchungen oder Reklamationen, tatsächlich vereinnahmt werden bzw. der Veranstalter Erstattungen an Erwerber (z.B. im Veranstaltungsausfall) vornimmt. Rückbuchungen, die nach bereits erfolgter Auszahlung gemäß Ziffer 4.2. an den Veranstalter erfolgen, werden dem Veranstalter zuzüglich einer Rückbuchungsgebühr gemäß jeweils gültiger Preisliste in Rechnung gestellt.
4.6 Der Veranstalter ist verpflichtet, Einwendungen gegen die von iTicket gestellten Abrechnungen unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach der Abrechnung geltend zu machen. Andernfalls gilt die Abrechnung als genehmigt.
4.7. Der Veranstalter ist sich darüber bewusst, dass bei bestimmten Zahlarten (v.a. „Rechnung” und „Vorkasse”) gegebenenfalls Rechnungsbeträge von Ticketkäufern als offene Positionen unbezahlt bleiben. Dieses Risiko ist vom Veranstalter zu tragen. Das Inkasso obliegt dem Veranstalter.
4.8 iTicket behält sich vor, vom Auszahlungszeitpunkt gemäß Ziffer 4.2 (fünf Arbeitstage nach Beendigung der vom Veranstalter tatsächlich durchgeführten Veranstaltung) u.a. dann abzuweichen und die Einnahmen länger einzubehalten,
- wenn ein Verdacht hinsichtlich eines Missbrauchs besteht
- wenn die Veranstaltung nicht oder nicht wie angekündigt stattgefunden hat
- bei einer übermäßigen Anzahl von Beschwerden der Teilnehmer
- wenn ein Nachweis der Datenrichtigkeit gemäß Ziffer 7.1 f. unterbleibt.
5. Rückabwicklung
5.1. Wird die Veranstaltung abgesagt oder wird bzw. werden Tickets aufgrund einer sonstigen Veranstaltungsänderung vom Teilnehmer berechtigterweise zurückgegeben, beauftragt der Veranstalter iTicket die für diese Veranstaltung von dem Teilnehmer für den Erwerb seiner bzw. seines Tickets bereits gezahlten Gelder inklusive aller Gebühren im Sinne der Ziffer 2 an den Teilnehmer innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen. Der Veranstalter bevollmächtigt iTicket insoweit, die von Teilnehmern jeweils erhaltenden Gelder für die Tickets an diese im Namen und auf Rechnung des Veranstalters wieder zurückzuzahlen. Der Veranstalter kann in seinen AGB, die er mit dem Teilnehmer seiner Veranstaltung schließt, andere Regelungen hinsichtlich der Erstattung der Gebühren im Sinne von Ziffer 2 treffen. Diese sind iTicket vorher anzuzeigen.
5.2. Für die Abwicklung der Rückerstattung gemäß Ziffer 5.1. hat der Veranstalter eine zusätzliche Stornogebühr pro Ticket gemäß der jeweils gültigen Preisliste an iTicket zu zahlen. Nach der erfolgten Abwicklung erhält der Veranstalter eine Abrechnung über die zu zahlenden Gebühren, spätestens jedoch 1 Jahr nach dem ursprünglich festgelegten Termin der Veranstaltung. iTicket ist zu Zwischenabrechnungen berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Etwaige innerhalb eines Jahres seit dem ursprünglich festgelegten Termin der Veranstaltung von Teilnehmern nicht angeforderte Erstattungsbeträge zahlt iTicket an den Veranstalter aus.
5.3. iTicket verpflichtet sich, namens und im Auftrag des Veranstalters die Rückabwicklung eines Ticketkaufes für die über die iTicket-Websites getätigten Ticketkäufe durchzuführen, wenn
- iTicket dazu gesetzlich verpflichtet ist; oder
- die Rückbuchungsquote von Kreditkarten- oder Lastschriftzahlungen für diese Veranstaltung überdurchschnittlich hoch ist (in jedem Fall ab einer Rückbuchungsquote von 2%); oder
- der Veranstalter dies wünscht oder gestattet.
5.4. Sollte der Veranstalter im Fall der Rückabwicklung die Gelder für die Tickets bereits von iTicket erhalten haben oder sind diese direkt beim Veranstalter eingegangen, verpflichtet sich der Veranstalter die für die Rückabwicklung notwendigen Gelder an iTicket zurückzuerstatten. Falls der Veranstalter die von iTicket bereits ausgezahlten Gelder nicht an iTicket zurückerstattet, ist iTicket lediglich verpflichtet die Gelder anteilig an die Teilnehmer zu erstatten, die noch nicht an den Veranstalter ausgezahlt worden sind oder die durch den Veranstalter an iTicket zurückerstattet wurden.
6. Betrugs- / Missbrauchsschutz
6.1. iTicket verfügt über ein umfangreiches Sicherheitssystem, das Veranstalter insbesondere bei Ticketkäufen mittels Kreditkarten vor Rückbuchungen ihrer Erlöse schützt. Aufgrund des Betrugsschutzsystems ist es möglich, dass Zahlungen in Ausnahmefällen durch dritte Zahlungsanbieter/Banken oder durch die Bank des Teilnehmers nicht akzeptiert werden.
6.2. Besteht der Verdacht, dass die iTicket-Websites durch den Veranstalter missbräuchlich genutzt werden, behält sich iTicket das Recht vor, die Ticketverkaufsfunktion über die iTicketWebsites zu deaktivieren und den Ticketverkauf zu unterbinden. Ein Verdacht auf missbräuchliche Nutzung liegt insbesondere dann vor, wenn:
• im Vorfeld der Veranstaltung bekannt wird, dass die Veranstaltung nicht oder nicht so wie gegenüber den Teilnehmern verlautbart stattfinden soll; oder
• gesetzeswidrige oder sittenwidrige Veranstaltungen durchgeführt werden sollen; oder
• die Rückbuchungsquote für diese Veranstaltung überdurchschnittlich hoch ist in jedem Fall ab einer Rückbuchungsquote von 2%; oder
• Informationen vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Veranstalter nicht berechtigt ist, Tickets für die jeweilige Veranstaltung zum Verkauf anzubieten. Kann der Verdacht nach dreißig (30) Tagen nicht ausgeräumt werden, behält sich iTicket das Recht vor, eine Rückabwicklung vorzunehmen und den Teilnehmern die Gelder für die jeweiligen Tickets zurückzuzahlen.
7. Pflichten des Veranstalters
7.1. Der Veranstalter sichert zu, dass alle von ihm bei iTicket angegebenen Daten wahr sind. Der Veranstalter sichert zudem zu, dass er im Zeitpunkt der Registrierung volljährig ist, wenn es sich bei ihm um eine natürliche Person handelt. Für den Fall, dass es sich um eine juristische Person handelt, sichert der Veranstalter zu, die entsprechende Vollmacht zu besitzen, um im Namen der juristischen Person handeln zu dürfen. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Richtigkeit aller in dieser Ziffer getätigten Zusicherungen gegenüber iTicket auf Anfrage nachzuweisen. Die entsprechenden Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien werden unter der aufschiebenden Bedingung einer ausreichenden Identifizierung und Legitimierung des Veranstalters nach den Vorgaben des GWG geschlossen.
7.2. Der Veranstalter wird iTicket unverzüglich jede Änderung seines Namens bzw. Firmierung, seines Wohn- oder Geschäftssitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform oder seiner Bankverbindung sowie der Änderung seiner wirtschaftlich Berechtigten mitteilen und deren Richtigkeit durch geeignete Nachweise bestätigen. Die Anzeige hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen.
7.3. Bei der Anmeldung wählt der Veranstalter ein Passwort. Er ist verpflichtet sein Passwort geheim zu halten.
7.4. Die Abführung der Umsatzsteuer oder sonstiger anfallender Steuern aus Ticketverkäufen obliegt dem Veranstalter.
7.5. Der Veranstalter sichert iTicket zu, dass
- keine Vereinbarung oder sonstige Absprache zwischen ihm und einem Veranstaltungsort, oder dem Träger oder Betreiber eines Veranstaltungsortes, oder einem Dritten besteht, welche ihn daran hindert oder ihn darin beschränkt, die iTicket-Services nach Maßgabe dieser AGB zu beziehen,
- der zum Abschluss dieser Vereinbarung berechtigt ist, einschließlich der Befugnis, iTicket nach Maßgabe dieser AGB mit der Vermittlung und dem Verkauf von Tickets zu beauftragen,
- er das Recht hat, die auf den iTicket-Websites angebotene Veranstaltung durchzuführen oder zu vermarkten. Der Veranstalter verpflichtet sich, die in dieser Ziffer getätigten Zusicherungen gegenüber iTicket auf Anfrage nachzuweisen.
7.6. Der Veranstalter ist verpflichtet, bei der Nutzung von iTicket und der Inhalte auf den iTicket-Websites geltendes Recht sowie alle Rechte Dritter zu beachten. Es ist dem Veranstalter insbesondere Folgendes untersagt:
- Verwendung beleidigender oder verleumderischer Inhalte, unabhängig davon, ob diese Inhalte andere Veranstalter, Teilnehmer, iTicket-Mitarbeiter oder andere Personen oder Unternehmen betreffen;
- Verwendung pornografischer, gewaltverherrlichender, missbräuchlicher, sittenwidriger oder Jugendschutzgesetze verletzende Inhalte oder Bewerbung, Angebot und/oder Vertrieb von pornografischen, gewaltverherrlichenden, missbräuchlichen, sittenwidrigen oder Jugendschutzgesetze verletzende Waren oder Dienstleistungen;
- unzumutbare Belästigungen anderer Nutzer, insbesondere durch Spam (vgl. § 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG);
- Verwendung von gesetzlich (z. B. durch das Urheber-, Marken-, Patent-, Geschmacksmusteroder Gebrauchsmusterrecht) geschützten Inhalten, ohne dazu berechtigt zu sein, oder Bewerbung, Angebot und/oder Vertrieb von gesetzlich geschützten Waren oder Dienstleistungen, ebenfalls ohne dazu berechtigt zu sein; oder
- Vornahme oder Förderung wettbewerbswidriger Handlungen, einschließlich progressiver Kundenwerbung (wie Ketten-, Schneeball- oder Pyramidensysteme);
7.7. Der Veranstalter ist verpflichtet, die folgenden belästigenden Handlungen zu unterlassen, auch wenn diese konkret keine Gesetze verletzen sollten:
- Versendung von Kettenbriefen;
- Durchführung, Bewerbung und Förderung von Strukturvertriebsmaßnahmen (wie Multi-LevelMarketing oder Multi-Level-Network-Marketing); sowie
- Vornahme von anzüglicher oder sexuell geprägter Kommunikation (explizit oder implizit).
7.8. Folgende Handlungen sind dem Veranstalter zudem untersagt:
-
- Verwendung von Mechanismen, Software oder Scripts in Verbindung mit der Nutzung der iTicket-Websites. Die direkte oder indirekte Bewerbung oder Verbreitung solcher Mechanismen, Software oder Scripts ist ebenfalls untersagt. Der Nutzer darf jedoch von iTicket autorisierte Schnittstellen oder Software nutzen, bewerben oder verbreiten;
- Blockieren, Überschreiben, Modifizieren, Kopieren, soweit dies nicht für die ordnungsgemäße Nutzung von iTicket erforderlich ist;
- Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Inhalten der iTicket-Websites oder von anderen Veranstaltern, außer diese Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist im Rahmen der jeweiligen iTicket-Anwendung vorgesehen oder der andere Veranstalter hat der Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe zugestimmt; und/oder
- jede Handlung, die geeignet ist, die Funktionalität der iTicket-Infrastruktur zu beeinträchtigen, insbesondere diese übermäßig zu belasten.
- 7.9. iTicket ist nicht verpflichtet, vom Veranstalter bereitgestellte Daten und/oder Informationen anderen Veranstaltern zur Verfügung zu stellen, wenn diese Daten und/oder Informationen nicht im Einklang mit den Ziffern 8.6. bis 8.8. stehen.
iTicket ist berechtigt, nach den Ziffern 7.6. bis 7.8. unzulässige Daten und/oder Informationen ohne Vorankündigung gegenüber dem Nutzer von den iTicket-Websites zu entfernen.
7.10. Der Veranstalter ist verpflichtet, Teilnehmer auf ein eventuell bestehendes Widerrufs- bzw. Rückgaberecht hinzuweisen und entsprechend ordnungsgemäß zu belehren. Sofern eine gesetzliche Pflicht zur Verfügbarmachung von Geschäftsbedingungen besteht, so ist der Veranstalter auch dazu verpflichtet.
8. Haftungsfreistellung
8.1. Der Veranstalter stellt iTicket von sämtlichen Ansprüchen einschließlich Schadensersatzansprüchen frei, die andere Veranstalter oder sonstige Dritte gegen iTicket wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vom Veranstalter auf die iTicket-Websites eingestellten Inhalte geltend machen. Der Veranstalter stellt iTicket ferner von sämtlichen Ansprüchen einschließlich Schadensersatzansprüchen frei, die andere Veranstalter oder sonstige Dritte gegen iTicket wegen der Verletzung ihrer Rechte durch die Nutzung der Dienste der iTicket-Websites durch den Veranstalter geltend machen. Der Veranstalter übernimmt alle aufgrund einer Verletzung von Rechten Dritter entstehenden angemessenen Kosten, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Alle weitergehenden Rechte sowie Schadensersatzansprüche von iTicket bleiben unberührt. Die vorstehenden Pflichten des Veranstalters gelten nicht, soweit der Veranstalter die betreffende Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
8.2. Werden durch die Inhalte des Veranstalters Rechte Dritter verletzt, wird der Veranstalter iTicket nach Wahl von iTicket auf eigene Kosten des Veranstalters das Recht zur Nutzung der Inhalte verschaffen oder die Inhalte schutzrechtsfrei gestalten. Werden durch die Nutzung der Dienste der iTicket-Websites durch den Veranstalter Rechte Dritter verletzt, wird der Veranstalter die vertragswidrige und/oder gesetzwidrige Nutzung nach Aufforderung durch iTicket sofort einstellen.
9. Haftung von iTicket
9.1. iTicket haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von iTicket, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von iTicket beruhen sowie für Schäden, die durch Fehlen einer von iTicket garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden oder bei arglistigem Verhalten von iTicket. Des Weiteren haftet iTicket unbeschränkt für Schäden, die durch iTicket oder einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
9.2. Bei der leicht fahrlässig verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet iTicket außer in den Fällen der Ziffer 9.1. und der Ziffer 9.3. der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen. Im Übrigen ist eine Haftung von iTicket ausgeschlossen.
9.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9.4. Gegenüber Unternehmern verjähren Mängelansprüche abweichend von den gesetzlichen Regelungen bereits nach einem Jahr. Darüber hinausgehende Garantien übernimmt iTicket nicht.
10. Laufzeit, Beendigung des Vertrages
10.1. Wenn im Einzelfall keine besonderen Bestimmungen zur Laufzeit und Kündigung entgegenstehen, kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit beendet werden.
10.2. Auch bei Vorliegen besonderer Bestimmungen zur Laufzeit und Kündigung haben beide Parteien das Recht, das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist für die kündigende Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Parteien nicht zumutbar ist. Wichtige Gründe sind für iTicket insbesondere die folgenden Ereignisse:
- Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften durch den Veranstalter,
- Verstoß des Veranstalters gegen seine vertraglichen Pflichten,
- der Ruf der auf den iTicket-Websites angebotenen Dienste wird durch die Präsenz des Veranstalters erheblich beeinträchtigt (z.B. wenn sich nach Registrierung des Veranstalters herausstellt, dass der Veranstalter wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt ist und anderen Veranstaltern/Teilnehmern diese Verurteilung bekannt ist),
- der Veranstalter wirbt für Vereinigungen oder Gemeinschaften – oder deren Methoden oder Aktivitäten –, die von Sicherheits- oder Jugendschutzbehörden beobachtet werden,
- der Veranstalter schädigt einen oder mehrere andere Veranstalter oder Teilnehmer,
- der Veranstalter ist Mitglied einer Sekte oder einer in Deutschland umstrittenen Glaubensgemeinschaft.
10.3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Ziffer 10.2. kann iTicket unabhängig von einer Kündigung nach Ziffer 10.2. auch die folgenden Sanktionen gegen den Nutzer verhängen:
• Löschung von Inhalten, die der Veranstalter eingestellt hat;
• Sperrung des Zugangs zum Dienst der iTicket-Websites oder einzelner Anwendungen; oder
• Ausspruch einer Abmahnung. 10.4. Der Anspruch des Veranstalters auf Rückzahlung bereits im Voraus bezahlter Entgelte bei Kündigung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Veranstalter kündigt aufgrund eines wichtigen Grundes, der von iTicket zu vertreten ist. In folgenden Fällen ist der Anspruch des Veranstalters auf Rückzahlung bereits im Voraus bezahlter Entgelte auf jeden Fall ausgeschlossen:
• iTicket kündigt den Vertrag aus wichtigem Grund; oder
• iTicket sperrt den Zugang des Veranstalters gemäß Ziffer 10.3.
11. Werbung durch Vertriebspartner
Sollte der Veranstalter durch einen Dritten geworben worden sein, bezweckt der zwischen iTicket und dem Veranstalter geschlossene Vertrag auch eine variable Vergütung des Dritten und damit eine Weitergabe veranstaltungsrelevanter (aber nicht teilnehmerbezogener) Daten an den Dritten zum Zweck der Provisionsabrechnung.
12. Datenschutz
12.1. Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
Der Veranstalter kann die iTicket-Websites grundsätzlich besuchen, ohne personenbezogene Daten zu hinterlassen. Personenbezogene Daten werden nur dann erhoben, wenn diese vom Veranstalter selbst (z.B. bei der Nutzung von Diensten unserer Websites wie der Anmeldung bzw. Registrierung bei iTicket, dem Ausfüllen des Profils, der Anlage von Veranstaltungen oder der Zusendung einer Mitteilung über unsere Website) mitgeteilt wurden. Darüber hinaus werden keine personenbezogenen Daten erhoben.
12.2. Einsatz des Facebook-Like-Buttons
Auf der iTicket-Webseite sind Plugins des Social Networks Facebook, 1601 South California Avenue, Palo Alto, CA 94304, USA integriert, z.B. den sog. „Like-Button“ in Form eines „Daumenhoch“-Zeichens. Soweit weitere Informationen über die Funktionsweise des Facebook-Like-Buttons gesucht werden, so sind diese hier abrufbar. Während eines Besuchs der iTicket-Website wird über die eingebauten Plug-Ins aufgrund einer direkten Verbindung zwischen dem Browser und dem Facebook Server die IP-Adresse des Veranstalters an Facebook übertragen. Facebook erhält dadurch die Information, dass der Veranstalter mit seiner IP-Adresse die iTicket-Website besucht hat. Weitere Informationen befinden sich in der Datenschutzerklärung von Facebook, welche hier abgerufen werden kann. iTicket erhält selbst jedoch keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten. Nur durch das Anklicken des Like-Buttons kann der Besuch der Webseite den in einem Facebook-Profil veröffentlichten Daten zugeordnet werden. Dadurch kann Facebook den Besuch der iTicketWebsite dem Facebook-Benutzerkonto zuordnen. Soweit eine Datenübertragung an Facebook nicht gewünscht wird, so kann eine Verknüpfung der Daten durch vorheriges Ausloggen aus dem Facebook-Benutzerkonto unterbunden werden.
12.3. Einsatz von Google Analytics
Die iTicket-Website benutzt „Google Analytics“, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf dem Computer des Veranstalters gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website ermöglicht. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über die Benutzung der iTicket-Website (einschließlich der IP-Adresse des Veranstalters) wird an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen benutzen, um die Nutzung der iTicket-Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten für iTicket zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Auch wird Google diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten. Die Installation der Cookies kann durch eine entsprechende Einstellung der Browser Software verhindert werden; iTicket weist jedoch darauf hin, dass in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen der iTicket-Website vollumfänglich genutzt werden können. Durch die Nutzung dieser Website erklärt der Veranstalter sich mit der Bearbeitung der über ihn erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden. Der Datenerhebung und -speicherung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprochen werden.
12.4. Einsatz eigener Cookies
Die iTicket-Website verwendet eigene „Cookies“, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. „Cookies“ sind Datensätze, die vom Webserver an den Browser des Nutzers gesandt und dort für einen späteren Abruf gespeichert werden. Es werden hierbei keinerlei personenbezogene Daten gespeichert. Die Verwendung von „Cookies“ kann verhindert werden, wenn im Browser die Speicherung von „Cookies“ untersagt wird.
13. Schlussbestimmungen
13.1. iTicket behält sich vor, diese AGB jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei denn, das ist für den Veranstalter nicht zumutbar. iTicket wird den Veranstalter über Änderungen der AGB rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Veranstalter der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Veranstalter angenommen. iTicket wird den Veranstalter in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen.
13.2. iTicket kann Unterauftragnehmer einsetzen. iTicket bleibt auch bei Einsetzung von Unterauftragnehmern verantwortlich für die Erfüllung der durch iTicket übernommen Pflichten.
13.3. iTicket ist berechtigt, Rechte und Pflichten ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen.
13.4. Aufrechnungen durch den Veranstalter sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Soweit eine Aufrechnung durch den Veranstalter unzulässig ist, gilt dies auch für etwaige Zurückbehaltungsrechte des Veranstalters.
13.5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Veranstalter alle Erklärungen an iTicket per E-Mail abgeben oder diese per Fax oder Brief an iTicket übermitteln. iTicket kann Erklärungen gegenüber dem Veranstalter an die E-Mail-Adresse übermitteln, die der Veranstalter als aktuelle EMail-Adresse angegeben hat.
13.6. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die in ihrem Regelungsgehalt dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Das gilt entsprechend bei Regelungslücken.
13.7. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der millenium lab GmbH.
13.8. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des ins deutsche Recht übernommenen UN-Kaufrechts.
A. Besondere Regelungen für personalisierte Tickets
- Für bestimmte Veranstaltungen sind die Tickets personalisiert, d.h. nur derjenige hat das Recht, Zutritt zur Veranstaltung zu verlangen, der Inhaber des Besuchsrechts ist. Sein Name ist fester Bestandteil des Tickets. Diese Veranstaltungen sind im Bestellvorgang mit einem entsprechenden Hinweis auf die Personalisierung der Tickets gekennzeichnet. Der Besteller verpflichtet sich, das/die Ticket(s) ausschließlich zum privaten Gebrauch zu erwerben und zu nutzen.
- Unterlässt der Besteller trotz einer finalen Benachrichtigung die fristgemäße und wahrheitsgemäße Angabe aller notwendigen Daten der teilnehmenden Person(en), werden diese Tickets auf den Besteller personalisiert und der Veranstalter hierüber informiert. Der Veranstalter trifft dementsprechend eine der möglichen Maßnahmen (z.B. Genehmigung von Download/Versand oder Nachtragen von Angaben oder die kostenpflichtige Rückabwicklung des Ticketkaufs). Sollte der Veranstalter keine der möglichen Maßnahmen innerhalb der hierfür gegebenen Frist treffen (in der Regel 2 Tage), kann der Besteller, das/die auf ihn personalisierten Ticket(s) herunterladen oder bekommt dieses/diese zugesandt.
B. Besondere Regelungen für ticketbezogene Fragen
- Für bestimmte Veranstaltungen sind ticketbezogene Fragen möglich. Diese Veranstaltungen sind im Bestellvorgang mit einem entsprechenden Hinweis auf die Fragestellungen gekennzeichnet.
- Unterlässt der Besteller trotz einer finalen Benachrichtigung die fristgemäße und wahrheitsgemäße Beantwortung der ticketbezogenen Fragen, wird der Veranstalter hierüber informiert und hat mehrere Möglichkeiten (z.B. Download/Versand so zu genehmigen oder Angaben nachzutragen oder Ticketkauf kostenpflichtig rückabwickeln). Sollte der Veranstalter keine der genannten Maßnahmen innerhalb der hierfür gegebenen Frist treffen (in der Regel 2 Tage), kann der Besteller das/die Ticket(s) herunterladen oder bekommt dieses/diese zugesandt.